Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt ist. Stehen Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe in der Person des Urkundsbeamten der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch Unterzeichnung entgegen, so dass es bei einem Zuwarten voraussichtlich zu einer unangemessenen Verzögerung kommen würde, kann der Vorsitzende dies unter Angabe des Hinderungsgrundes vermerken und allein mit seiner Unterschrift das Protokoll fertigstellen. Durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen des Dienstbetriebs können – anders als etwa dienstliche Überlastung – ebenfalls geeignet sein, die geregelte Abwicklung des Verfahrens wesentlich zu verzögern, und deshalb im Einzelfall die Annahme einer – freilich näher darzulegenden – Verhinderung rechtfertigen.[121]
Autor: Dr. Axel Deutscher, Richter am Amtsgericht Bochum
zfs 10/2021, S. 544 - 554
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