Ein Verfahren kann bis zum Ende der COVID-19-Pandemie gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn der Angeklagte aus Italien einreisen und Quarantänezeiten über sich ergehen lassen müsste.[119] Nach § 412, § 392 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 44 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, den Einspruchstermin wahrzunehmen. Das ist der Fall, wenn bis zur Mitteilung des Testergebnisses für den Angeklagten eine Quarantänepflicht bestand.[120]

[119] AG Dortmund, DAR 2021, 222.
[120] LG München I, Beschl. v. 4.1.2021 – 15 Qs 46/20, juris.

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