Eng verwandt mit dem Bereich der Terminsverlegung ist die pandemiebedingte Unterbrechung der Hauptverhandlung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Um die Aussetzung von Hauptverhandlungen wegen der Pandemie aufgrund der strikten Fristen des § 229 StPO zu verhindern, hat der Gesetzgeber nach deren Ausbruch § 10 EGStPO eingeführt (gegenwärtig gültig bis 26.3.2022). Hier ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. Eine Hemmung liegt vor, wenn dem Ehegatten einer Schöffin eine Kontaktvermeidung zum Schutz vor einer Ansteckung durch das SARS-CoV-2-Virus ärztlich angeraten wird. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn nur mittelbar auf Schutzmaßnahmen beruht. Die Hemmung des § 10 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt. Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.[99] Die infolge einer Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung zum Schutz vor der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus eingetretene geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen zur Verhandlung priorisierter Haftsachen gegenüber nicht priorisierten Verfahren ist als mittelbare Auswirkung der Schutzmaßnahme von § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO erfasst.[100]

[99] BGH, NJW 2021 1025 = NStZ 2021, 186 m. Anm. Lang = StRR 1/2021, 20 [Stehr]; BGH, Beschl. v. 11.3.2021 – 1 StR 458/20, juris.

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