Blinkt ein Vorfahrtberechtigter irreführend rechts und biegt dann nicht ab, sondern fährt geradeaus weiter, verliert er zwar nicht sein Vorfahrtsrecht, verhält sich aber verkehrswidrig. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem (wartepflichtigen) Linksabbieger, kann der Vorfahrtberechtigte (mit)haften. Umstritten ist, ob es für die Mithaftung ausreicht, (nur) falsch zu blinken oder ob weitere Umstände hinzukommen müssen, um für den Wartepflichtigen einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die überwiegende Meinung verlangt, dass der Vorfahrtberechtigte durch sein Gesamtverhalten Anlass zur Annahme gegeben hat, er werde abbiegen, etwa indem er seine Geschwindigkeit verringert oder bereits zum Abbiegen ansetzt.

Autor: Regierungsrat Dr. Adolf Rebler , Regensburg

zfs 10/2019, S. 544 - 549

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