Die Kl. macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Bekl., deren Einstandspflicht nicht im Streit steht, hat auf die vorgerichtlich vom Sachverständigen der Klägerseite ermittelten Nettoreparaturkosten von 6.887 EUR unter Verweis auf einen von ihr erstellten Prüfbericht lediglich 6.397,30 EUR ausgeglichen. Den Restbetrag von 489,70 EUR macht die Kl. unter Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ebenso geltend wie Mehrwertsteuer i.H.v. (230,95 + 41,19 =) 272,14 EUR, die im Rahmen einer Eigenreparatur bei der Anschaffung einer Ersatztür nebst Zierleisten angefallen sein soll.

Das AG hat die Klage als unschlüssig mit der Begründung abgewiesen, die Kl. habe nicht dargelegt, ob sie konkret oder fiktiv abrechne. Die Berufung der Kl. war erfolgreich.

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