Für die Annahme der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr bedarf es im Bußgeldurteil weder der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.

KG, Beschl. v. 14.8.2019 – 162 Ss 112/19

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