Der Kl. macht Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines Kfz in einer Autowaschstraße geltend. Der Kl. behauptet, Lackschäden an seinem Kfz, die nach dem Waschvorgang festgestellt wurden, seien darauf zurückzuführen, dass bei einem davor durchgeführten Waschvorgang des Kfz des Bekl. zu 1), das bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert war und von dem Bekl. zu 3) benutzt wurde, die nicht eingefahrene Antenne abgerissen wurde und bei dem folgenden Waschvorgang des Fahrzeuges des Kl. die Lackschäden verursacht habe. Beide Fahrzeuge waren unmittelbar hintereinander auf dem Förderband der Waschstraße bewegt worden. Das AG wies die auf Ersatz des Schadens an dem Fahrzeug des Kl. gerichtete Klage ab. Die Berufung des Kl. hatte hinsichtlich des Bekl. zu 3) Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg.

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