"… [23] Der Anspruch der (jedenfalls damaligen) Eigentümerin des von dem Kl. geführten BMW auf Ersatz des ihr durch den in Rede stehenden Unfall entstandenen Schadens beruht gegenüber der Bekl. zu 2 auf §§ 7 und 18 StVG."

[24] Nach § 7 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kfz eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Soweit der Halter haftet, ist nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kfz zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kfz verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

b)

[25] Danach besteht dem Grunde nach eine Haftung der Bekl. zu 1, nachdem das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

c)

[26] Der Unfall war auch für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im dargestellten Sinne. Für den Kl. war der Unfall schon deshalb nicht unabwendbar, weil es maßgeblich auf seinem Entschluss beruht, die sich ihm öffnende Lücke zu nutzen und das Fahrzeug der Bekl. zu 2 trotz der Enge der Verkehrssituation zu passieren. Ein Idealfahrer hätte jedenfalls gewartet, bis sie vollständig eingeparkt hat, oder sogar einen anderen Weg zu seinem Ziel gewählt. Auch für die Bekl. zu 2 war der Unfall aber nicht nachweislich unabwendbar. Es kann offen bleiben, ob davon gesprochen werden müsste, wenn sie tatsächlich ihren Einparkvorgang angehalten und schlicht seine Vorbeifahrt abgewartet hätte. In dieser konkreten Situation wäre ihr eventuell nichts anderes übrig geblieben. Es steht aber auch nach Einholung des Sachverständigenbeweises nicht fest, dass sie nicht tatsächlich kurz vor der Kollision der Fahrzeuge kurz zurückgerollt ist und so ihrerseits zum Unfall beigetragen hat. Dann aber kann die – eine Ausnahme bildende – Unabwendbarkeit nicht angenommen werden.

d)

[27] Angesichts dessen ist zur Bestimmung der Verpflichtung der Bekl. zum Schadensersatz die Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung geboten, § 17 StVG. In diese ist einerseits die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge einzustellen, die gleichgewichtig ist. Andererseits aber ist der Verstoß des Kl. gegen die Pflicht des § 1 Abs. 2 StVO einzustellen, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Das hat der Kl. nicht getan. Er hat, wie kurz erwähnt, die ohnehin schon enge und dadurch risikobehaftete Verkehrssituation in der auf beiden Seiten zugeparkten alten H.-Allee noch dadurch weiter verschärft, dass er es unternahm, sich an dem noch nicht vollständig eingeparkten Fahrzeug der Bekl. vorbei zu drängen. Das hierdurch vergrößerte Risiko hat sich vorliegend auch verwirklicht. Dass auf der anderen Seite auch der Bekl. zu 2 ein Verstoß etwa gegen die besonderen Rücksichtnahmepflichten des Rückwärtsfahrers aus § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen wäre, ist nicht festzustellen. Denn auch die höchst intensive Auswertung der festgehaltenen Kollisionsspuren durch den gerichtsbekannt höchst sorgfältigen Sachverständigen W. hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Bekl. zu 2 tatsächlich kurz vor der Kollision rückwärts gefahren ist – er konnte es lediglich nicht ausschließen. In Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht eine Quote von drei Vierteln zu Lasten des Kl. und einem Viertel zu Lasten der Bekl. zu 2) für angemessen. …“

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