Die Entscheidung des BVerwG betrifft zwar in erster Linie die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten der Verfahrensbeteiligten oder ihrer nichtanwaltlichen Vertreter. Sie hat darüber hinaus Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für notwendige Reisen aller am Rechtsstreit Beteiligten.

Das BVerwG hat mit aller Klarheit festgestellt, dass diese nicht auf Spartarife des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu verweisen sind, die regelmäßig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, insb. mit einer Zug- und damit Terminsbindung, gewährt werden. Vergleichbar haben auch andere Gerichte entschieden: Das BVerwG (NZWehr 2018, 253) hat zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Flugkosten die Kosten der Bahnfahrt – allerdings der zweiten Klasse – ohne Sparpreis und Bahncard-Bonus gegenübergestellt und die geringeren Flugkosten als erstattungsfähig angesehen. Das KG (AGS 1996, 29 mit Anm. von Eicken) hat zur Schätzung fiktiver Reisekosten Fahrpreisermäßigungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, unberücksichtigt gelassen.

Die praktischen Auswirkungen des Beschlusses des BVerwG sollen anhand der Terminsreisekosten der Rechtsanwälte verdeutlicht werden.

Anfall der anwaltlichen Terminsreisekosten

Für den Anfall von Terminsreisekosten gelten zunächst die Vorschriften des RVG. Für die Benutzung eines eigenen Kfz werden nach Nr. 7003 VV RVG für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 EUR angesetzt. Bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erhält der Anwalt nach Nr. 7004 VV RVG die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in voller Höhe, soweit sie angemessen sind. Dabei ist der Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu seinem eigenen Mandanten nicht auf Sparpreise verwiesen (siehe Hansens RVGreport 2015, 247, 249; ders. in Anm. zu BGH zfs 2015, 404 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; ders. in Anm. zu OLG Nürnberg zfs 2008, 528 = RVGreport 2008, 352 [ders.]). Bei der Reise mit dem Flugzeug ist allgemein anerkannt, dass für einen Inlandsflug der Tarif in der Economy-Class angemessen ist, der die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Umbuchung des Fluges gewährleistet (BGH RVGreport 2015, 267 [Hansens]; OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Brandenburg AGS 2014, 100; Hansens RVGreport 2015, 247, 248).

Bei Benutzung der Bahn sind die Aufwendungen des Rechtsanwalts ebenfalls in Höhe des Normalpreises oder des "Flexpreis"-Tarifs angemessen. Dabei ist der Rechtsanwalt im Übrigen auch nicht gehalten, sich eine Bahncard anzuschaffen oder im Einzelfall eine erworbene Bahncard einzusetzen. Sind dem Anwalt hingegen in dem konkreten Fall unter Einsatz seiner Bahncard nur Fahrtkosten in ermäßigter Höhe angefallen, so sind auch nur die geringeren, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten angemessen und erstattungsfähig (siehe N. Schneider in Anm. zu LAG Schleswig-Holstein AGS 2004, 366; ähnlich LAG Bremen NZA-RR 2004, 604; OLG Celle RVGreport 2005, 151 [Hansens]; siehe ferner N. Schneider NJW-spezial 2017, 603; ders. AnwBl. 2010, 512). Zu dem besonderen Problem, ob die Kosten für die Anschaffung einer Bahncard anteilig erstattungsfähig sind, siehe bejahend OLG Frankfurt AGS 2007, 136 und 155 = JurBüro 2006, 429; verneinend OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 145.

Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Terminsreisekosten

Vom Anfall der Geschäftsreisekosten des Rechtsanwalts zu unterscheiden ist deren Erstattungsfähigkeit. Diese beurteilt sich nach den Verfahrensgesetzen, insb. nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grds. erstattungsfähig sind. Dies betrifft auch die Terminsreisekosten des Anwalts, sofern die Reise als solche notwendig war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf das auch im Rahmen der Kostenerstattung geltende allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung nur dann, wenn für die Aufwendung der Reiseauslagen ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat oder diese gegen das Gebot verstoßend überhöht sind. Ein solcher Fall wird in der Praxis vielfach dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt seine Geschäftsreise mit dem Flugzeug unternommen hat, obwohl die Mehrkosten außer Verhältnis zu den Kosten der Bahnreise und zum Hauptsachewert stehen (siehe BGH RVGreport 2008, 113 [Hansens]; BGH RVGreport 2015, 267 [ders.]). Dabei ist einmal auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits, zum anderen aber auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis abzustellen (BGH RVGreport 2008, 113 [ders.]).

Unternimmt der Anwalt die Geschäftsreise hingegen mit der Bahn, so sind die Kosten der Bahnfahrt in der ersten Wagenklasse zum Normalpreis oder zum "Flexpreis" regelmäßig erstattungsfähig.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 10/2019, S. 585 - 587

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