Die Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung eines Zinsschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Kl. war der Rechtsschutzversicherer des Mandanten R., den die Bekl. in einer Kapitalanlageangelegenheit rechtlich vertrat. Die Kl. erteilte R. jeweils Deckungszusagen für das Klage-, das Berufungs- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Sie zahlte Gerichtskosten sowie an die Bekl. insgesamt 6.206,41 EUR. Mit Urteil des BGH vom 10.7.2012 obsiegte R.; dem Prozessgegner wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies wurde der Kl. im August 2012 mitgeteilt. Auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG zahlte der Prozessgegner auf das Konto der Bekl. Anfang November 2012 insgesamt 7.664,70 EUR zuzüglich 317,84 EUR Zinsen. Die Bekl. überwies die Summe Ende November 2012 an R.

Im Juni 2015 bat die Kl. die Bekl. um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die Bekl. unterrichtete die Kl. daraufhin über die Überweisung an R. Auf eine Mahnung der Kl. gegenüber der Bekl. zahlte R. im August 2015 an die Kl. insgesamt 7.982,54 EUR.

Die Kl. hat von der Bekl. Zinszahlungen i.H.v. 1.081,16 EUR verlangt.

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