Die Kl. hatte wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers mit schwerwiegenden Folgen gegen den Bekl. vor dem OLG Köln im Sommer 2006 ein Urteil auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 3.750 EUR und auf Feststellung erwirkt, dass der Bekl. verpflichtet sei, der Kl. sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Bekl. entstanden sind oder noch entstehen werden. Dabei hatte sich das OLG Köln auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. gestützt. Im August 2007 hat die Kl. wegen Dauerschmerzen im Gesicht beim LG Bonn ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. ein gesichtschirurgisches Gutachten erstattet hat. Im September 2009 hat die Kl. den Bekl. vor dem LG Bonn auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 25.000 EUR und auf Ersatz unter anderem eines Haushaltsführungsschadens i.H.v. rund 73.500 EUR in Anspruch genommen. Das LG Bonn hat die Klage nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J. abgewiesen.

In dem hiergegen von der Kl. geführten Berufungsverfahren hat diese auf – vermeintliche – Widersprüche zwischen den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. Dr. J. hingewiesen. Der Bekl. hat sich unter anderem auf vier von seiner Berufshaftpflichtversicherung eingeholte neurologische Gutachten gestützt. Der Berufungssenat des OLG Köln hat ferner Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. F. Ferner hat sich das OLG von dem an beiden schriftlich erstatteten Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. Dr. T. diese Gutachten mündlich erläutern lassen. In diesem Termin war auch der von der Versicherung beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. M.-V. anwesend gewesen, der Fragen zur Sache gestellt und Ausführungen gemacht hat.

Durch Urt. v. 4.12.2013 hat das OLG Köln die Berufung der Kl. auf deren Kosten zurückgewiesen. In den Urteilsgründen hatte sich der Senat mit den Gutachten und Ausführungen sämtlicher beteiligter Gutachter einschließlich des Privatgutachters Prof. Dr. M.-V. auseinandergesetzt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Bekl. neben den seinem Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten auch die Kosten des von seiner Berufshaftpflichtversicherung beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. M.-V. i.H.v. insgesamt 8.350,73 EUR geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG Bonn hat diese von der Berufshaftpflichtversicherung des Bekl. an den Sachverständigen gezahlten Kosten unberücksichtigt gelassen, da es sich um außergerichtliche Kosten der an dem Prozess nicht beteiligten Haftpflichtversicherung des Bekl. gehandelt habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG Köln (zfs 2016, 288 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016, 189 [Hansens]) zurückgewiesen.

Der BGH hat in seinem Beschl. v. 25.10.2016 (zfs 2017, 106 mit Anm. Hansens = RVGreport 2017, 66 [Hansens] = AGS 2017, 146) die Auffassung vertreten, Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bleibe die erstattungsberechtigte Partei – hier somit der Bekl. – auch dann, wenn ihre/seine Haftpflichtversicherung die Kosten aufgewandt habe. Der BGH hat mit dieser Begründung die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen, ob die Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Privatgutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sind. Im zweiten Durchgang hat das OLG Köln der sofortigen Beschwerde des Bekl. stattgegeben und auch die Aufwendungen für den Privatgutachter i.H.v. 8.350,73 EUR gegen die Kl. festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat das OLG Köln erneut die Rechtsbeschwerde zugelassen, die die Kl. auch eingelegt hat. In seinem zweiten Beschluss hat der BGH die neue Entscheidung des OLG Köln vom 3.8.2017 aufgehoben und die Sache wiederum zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

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