Gegen den Betr. erging wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß) ein Bußgeldbescheid über 230 EUR mit einmonatigem Fahrverbot. Das AG hat einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und hierzu den – vom persönlichen Erscheinen nicht entbundenen – Betr. und dessen Verteidiger ordnungsgemäß geladen. Am Terminstag sind nach Aufruf der Sache weder der Betr. noch sein Verteidiger erschienen. Als der Betr. schließlich 10 Minuten später erschien, erklärte dieser lediglich, er wolle nicht ohne seinen Verteidiger verhandeln und verließ daraufhin wieder – trotz gerichtlichen Hinweises auf seine Anwesenheitspflicht – die Hauptverhandlung. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Gericht nach einer weiteren Wartezeit den Einspruch verworfen. Der Betr. rügt mit seiner Rechtsbeschwerde die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren: Das Gericht habe gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Es hätte in der Kanzlei des Verteidigers nachfragen müssen, worauf das Nichterscheinen des Verteidigers zurückzuführen sei. Das Gericht hätte dann erfahren, dass durch die Angestellte des Verteidigers eine falsche Terminsstunde notiert worden war. Die Verhandlung hätte daher zumindest unterbrochen werden müssen. Das KG hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG verworfen.

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