Die Kl. fordert von der Bekl. Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Die Kl. ist versicherte Person aus einer ursprünglich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann bei der Bekl. abgeschlossenen Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 74.000 EUR.

Die Kl. stürzte am 1.3.2013 aus dem Fenster im zweiten Obergeschoss des damals von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Anwesens. Die Kl. erlitt durch den Sturz schwere Verletzungen, u.a. erhebliche Bruchverletzungen. Sie befand sich vom 1.3.2013 bis 20.11.2013 wegen der Folgen in stationärer Krankenhausbehandlung. Auf die Unfall-Schadenanzeige vom 5.3.2013 übersandte die Bekl. an den Ehemann der Kl. ein Schreiben vom 8.3.2013, in welchem u.a. ausdrücklich auf die Frist von 15 Monaten für die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt, die Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung sei, hingewiesen ist. Mit Schreiben vom 24.4.2013 lehnte die Bekl. eine Leistung aufgrund des Vorfalls mit der Begründung ab, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe.

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