In seinem Urteil stellt der BGH die Möglichkeiten zusammen, auf welche Weise der ASt. seine ihm im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten, zu denen neben den eigenen Anwaltskosten auch die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und die gerichtliche Verfahrensgebühr gehören, von dem AG nach materiellem Recht erstattet verlangen kann. Im Fall des BGH ging es erstaunlicherweise nicht auch um die Verfahrensgebühr nach Nr. 1610 GKG KV. Da im selbstständigen Beweisverfahren selbst grds. keine Kostenentscheidung zugunsten des ASt. ergeht, sondern allenfalls zu seinen Lasten, kommt ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch einmal dann in Betracht, wenn der ASt. einen Hauptsacheprozess einleitet und dort eine ihm günstige Kostenentscheidung erwirkt. Diese umfasst dann neben den Kosten des Hauptsacherechtsstreits auch die Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens. Gegebenenfalls kann das Hauptsacheverfahren mit dem Ziel der Feststellung geführt werden, dass der AG zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war.

Der BGH hat in seinem Urteil herausgearbeitet, dass der ASt. seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auch im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist allein, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Durchsetzung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht in Betracht kommt.

Der den ASt. beratende oder im selbstständigen Beweisverfahren vertretende Rechtsanwalt wird deshalb seinen Mandanten über die in Betracht kommenden Möglichkeiten der Durchsetzung seines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs zu beraten haben. Dabei wird er seinen Auftraggeber bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auch auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage hinweisen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 10/2018, S. 581 - 582

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