"[1] I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt)."

[2] Der Antragsteller beging am 15.10.2014 und am 28.2.2017 jeweils eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, indem er einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und einmal mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führte.

[3] Mit Schreiben vom 2.3.2017 forderte ihn das Landratsamt G. (im Folgenden: Landratsamt) auf, bis 16.5.2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Am 12.6.2017 teilte der Antragsteller mit, das eingeholte Gutachten sei mangelhaft. Am 11.7.2017 ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragen, ein zweites Gutachten einholen zu dürfen. Das Landratsamt war damit einverstanden und verlängerte die Vorlagefrist zuletzt bis 11.12.2017.

[4] Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, hörte ihn das Landratsamt am 8.3.2018 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin legte der Antragsteller am 21.3.2018 das Gutachten der A.- GmbH vom 11.12.2017 und ein Attest seines Hausarztes vom 23.10.2017 vor und erklärte, er sei mit dem Gutachten nicht einverstanden. Die Gutachtensstelle sei aber auf die genannten Mängel nicht eingegangen. Er sei bereit gewesen, eine Haaranalyse durchzuführen. Die Begutachtungsstelle habe aber, entgegen der zuerst erteilten Auskunft, die vom Verkehrsmediziner Dr. S. entnommene Haarprobe nicht analysiert, da es sich bei Dr. S. um den behandelnden Arzt handele. Die Probe sei weiter vorhanden und könne analysiert werden.

[5] Mit Bescheid vom 10.4.2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Gutachten der A.- GmbH sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller voraussichtlich das Führen von Kfz und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.

[6] Über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.4.2018 hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das VG Augsburg stattgegeben. Das Gutachten der A.-GmbH sei bezüglich der psychologischen Komponenten nicht nachvollziehbar. Gegenstand der Untersuchung sei das Trennvermögen. Das Gutachten führe demgegenüber aus, die medizinisch-psychologische Untersuchung falle wegen auffälliger Leberwerte negativ aus. Dies deute darauf hin, dass das Gutachten nur auf die medizinische Komponente abstelle und sich nicht an der gestellten Frage hinsichtlich des Trennungsvermögens orientiere. Das Gutachten sei auch widersprüchlich, weil einerseits ausgeführt werde, die Kooperation des Antragstellers sei ausreichend und die Kommunikation frei von inneren Widersprüchen gewesen, andererseits werde behauptet, er sei im Gesprächsverhalten nicht hinreichend offen gewesen.

[7] Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Der Antragsgegner macht geltend, die Fahrerlaubnis könne dem Antragsteller schon deshalb entzogen werden, da er das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Auf den Inhalt des Gutachtens komme es nicht an. Es sei aber auch verwertbar, denn die Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsumverhalten in der Vergangenheit stünden mit den Leberwerten nicht in Einklang. Eine Haaranalyse habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ansehen würde, gebiete eine Folgenabschätzung, den Antragsteller vorläufig nicht am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. (…)

[9] II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der VGH gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet, denn der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.4.2018 wird voraussichtlich erfolgreich sein.

[10] 1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV vom 18.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 1114 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

[11] Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher get...

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