A. Einführung

Die klassischen Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind erfahrungsgemäß häufig nicht geeignet, den Täter von Verkehrsstraftaten hinreichend sicher vor weiteren Taten abzuschrecken, daher konnte überdies schon bisher auch das Fahrzeug, mit dem der Verkehrssünder die Tat begangen hat, eingezogen werden. In das Thema ist frischer Wind gekommen, als im Jahr 2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung[3] in Kraft getreten ist (§§ 74 ff. StGB). Auch die Überführung der Ordnungswidrigkeit der verbotenen Kfz-Rennen ins Strafgesetzbuch anlässlich zahlreicher Todesfälle und die gem. § 315f StGB neu vorgesehene Einziehung von Kfz hat seinen Teil dazu beigetragen. Ein Jahr nach Geltung der Gesetzesneuerung ist die Einziehung im Strafverfahren endgültig auch im Alltag der Gerichte und der Urteilspraxis angekommen und hat auch für das Verkehrsstrafrecht erhebliche Bedeutung. Der Beitrag stellt zunächst in einem Überblick die meist praxisrelevanten Verkehrsdelikte vor, bei denen die Einziehung des Tatfahrzeugs geregelt ist, sowie die dazugehörigen Rechtsgrundlagen. Ferner werden aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zu der Thematik vorgestellt und besprochen. Neben den gängigen repressiven Vorschriften soll auch auf die vorhandenen präventiven gesetzlichen Möglichkeiten zur Sicherstellung von Fahrzeugen eingegangen werden.

[3] BGBl I, S. 872.

B. Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber fasste mit der grundlegenden Reform vom vergangenen Jahr nicht nur die Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) neu, sondern auch die Vorschriften zur Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB). Die begriffliche Differenzierung von "Verfall" und "Einziehung" ist entfallen,[4] die Unterschiede der Instrumente sind aber verblieben. Die neu gestalteten Vorschriften über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten, die vorliegend den Schwerpunkt bilden, behielten dabei ihre bisherige Bezeichnung. Eine Einziehung darf sich grundsätzlich nur auf genau den Gegenstand beziehen, der durch die Straftat hervorgebracht worden ist oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt war.[5] § 74c StGB ordnet jedoch an, dass das Gericht gegen den Täter die Einziehung eines Geldbetrages anordnen kann, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, wenn die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, z.B. weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat.

Im Strafgesetzbuch und in den Nebengesetzen sind diverse Sondervorschriften, die die Einziehung von Gegenständen, die bei der Tatbegehung gebraucht wurden (Tatobjekte),[6] vorsehen.

[4] Hierzu Fromm zfs 2017, 551 ff.
[5] Heuchemer, in: BeckOK-StGB, v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition, Stand: 1.5.2018, § 74 Rn 20.
[6] Preuß NZV 2017, 105, 110.

I. Einziehung von Kfz gem. § 315f StGB

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13.12.2017 den neuen Straftatbestand des § 315d StGB eingeführt. Die "Vorgängernorm", die Ordnungswidrigkeit der übermäßigen Straßenbenutzung, die in § 29 Abs. 1 StVO Rennen mit Kfz verbot, ist ab dem 12.10.2017 außer Kraft getreten. Nr. 248 BKat sah eine Geldbuße von 400 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor (zwei Punkte im FAER). Neben der Bestrafung muss der Täter neuerdings auch die Einziehung von Kfz gem. § 315f StGB befürchten. Unter den Begriff des Kfz fallen nicht nur Pkw, sondern auch Motorräder, Lkw, Zugfahrzeuge, Mofas, Roller etc. Die Vorschrift wurde ebenfalls neu eingeführt; tatsächlich hat die Vorschrift insgesamt bereits große Bedeutung und wird konsequent angewandt.

Ganz bewusst soll dem Raser auf diese Weise sein "Lieblingsspielzeug" genommen werden,[7] so dass die Fahrzeuge als Tatobjekte eingezogen werden können. Die Einziehung ist aber nicht abhängig von der Eigentümerstellung des Täters oder Teilnehmers, § 315f S. 2 StGB verweist dazu auf den neuen § 74a StGB. Nach dieser Norm können auch Tatobjekte eingezogen werden, die Dritten gehören oder zustehen.

Dies ist in zwei Fällen möglich: Entweder hat der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder er hat das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben. Der Gesetzgeber will mit dem Verweis auf § 74 a StGB erreichen, dass Mitglieder der "Raser-Szene" die Einziehung der Fahrzeuge durch Verkauf und Tausch umgehen.[8] An der Rechtmäßigkeit der Einziehung von Kfz fehlt es, wenn entweder die Voraussetzungen eines "Rennens" schon gar nicht gegeben sind (auch unter erheblichen Geschwindigkeitsverstößen begangene Überholvorgänge müssen keinen Renncharakter haben)[9] oder die Einziehung nicht verhältnismäßig (vgl. § 74f StGB) ist. Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht in grobem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Hier muss das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung abwägen, wobei es insb. auch auf den Wert des Einziehungsgegenstandes ankommt.[10]

[7] Kulhanek, in: BeckOK-StGB, v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition...

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