Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutztes Kfz kann unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel eingezogen werden.[18] Der Täter entfernt sich nach einem Verkehrsunfall mit Hilfe des Fahrzeugs vorsätzlich vom Unfallort, um sich den Feststellungen über seine Beteiligung zu entziehen. Hier bedient er sich des Fahrzeugs bewusst als Mittel zur Verübung einer als Vergehen strafbaren vorsätzlichen Verfehlung, der Fahrerflucht i.S.d. § 142 StGB. Es gilt wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB). Bei Bagatellfällen ist die Maßnahme nicht angemessen, andererseits kommt sie bei Wiederholungstätern in Betracht[19] oder bei erheblichem Umfang des Unfallschadens.[20]

[18] BGH NJW 1957, 1446.
[19] König, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dezember 2017, A. § 142 StGB Rn 137.
[20] BGH NJW 1962, 2069.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge