VV RVG Nr. 2501 2503; BerHG § 2 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG hängt davon ab, ob der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

3. Voraussetzung für den Anfall der Geschäftsgebühr ist es jedoch, dass überhaupt die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung vorliegen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 – 25 T 368/18

Sachverhalt

Der Rechtspfleger des AG Düsseldorf erteilte der Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (BerHi) durch eine Beratungsperson in der Angelegenheit "Löschung von Daten des Insolvenzverfahrens aus dem Internet". Anlass für die Erteilung des Berechtigungsscheins war, dass die Firma J nach Auffassung der Rechtsuchenden unberechtigt private Daten im Internet veröffentlicht hatte.

Der BerHi gewährende Rechtsanwalt hat gegenüber der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG i.H.v. 85 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, die Rechtsuchende habe vorgehabt, gegen die Firma J vorzugehen. Eine Adresse dieser Firma sei jedoch nicht bekannt, die Website werde im Ausland betrieben. Darüber hinaus seien die Einträge im Internet wohl inhaltlich zutreffend, so dass er einen Datenverstoß nicht habe erkennen können.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat lediglich eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG i.H.v. 35 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das AG Düsseldorf zurückgewiesen. Die von dem Rechtsanwalt dagegen eigelegte – vom AG zugelassene – Beschwerde hatte auch beim LG Düsseldorf keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"… Die Beschwerde ist daher zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet."

Vorliegend ist der Ast. nach außen nicht für die Berechtigte tätig geworden.

Die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeiten liegt in der Außenwirkung. Bei einem Beratungsmandat soll der Anwalt lediglich gegenüber seinem Mandanten beratend tätig werden, ihn aber nicht schon im Außenverhältnis vertreten. Im Falle einer Geschäftstätigkeit soll der Anwalt dagegen nach außen im Namen des Mandanten vertretend tätig werden und für ihn das Geschäft in seinem Namen betreiben. Erfasst sind im Rahmen der Fälle mit Außenwirkung insb. Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten, auch Telefonate mit dem Gegner, Schreiben an den Gegner.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Geschäftsgebühr entstehen kann, wenn von vornherein ein Tätigwerden mit Außenwirkung durch den Vertreter gewollt war, von diesem nach Informationsbeschaffung und ggf. Akteneinsicht durch den Vertreter jedoch Abstand genommen wird. Entscheidend ist, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. OLG Köln RVGreport 2017, 341 [Hansens] = AGS 2018, 34).

Voraussetzung ist aber, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung gegeben waren.

Gerade dies kann vorliegend nicht bejaht werden, da die Berechtigte über keine Adresse der Firma “J' verfügte.

Mithin beschränkte sich der konkrete Auftrag zwangsläufig zunächst auf eine Beratung und war am Ende der Beratung über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Beratung ging vorliegend dahin, dass ein Tätigwerden mit Außenwirkung nicht möglich sei. …“

3 Anmerkung:

Der mitgeteilte Sachverhalt spricht eher für den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr. Über den Anwendungsbereich der Beratungshilfe hinaus hat die Entscheidung des LG Düsseldorf erhebliche Auswirkungen auf alle auf eine Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gerichteten Mandate.

Abgrenzungungskriterien

Die Abgrenzung, ob es sich lediglich um eine anwaltliche Beratung handelt oder um eine die Geschäftsgebühr auslösende Vertretungstätigkeit, bereitet der Praxis häufig große Schwierigkeiten. Dabei kann allgemein auf folgende Faustformel zurückgegriffen werden:

Eine Beratung (i.S.v. § 34 Abs. 1 RVG oder Nr. 2501 VV RVG) liegt vor, wenn sich die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auftraggeber erschöpft.

Dagegen entsteht die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (nach Nr. 2300 VV RVG oder Nr. 2503 VV RVG), wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass de...

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