1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG hängt davon ab, ob der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

3. Voraussetzung für den Anfall der Geschäftsgebühr ist es jedoch, dass überhaupt die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung vorliegen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 – 25 T 368/18

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