Am 5.9.2017 ist das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017 in Kraft getreten (BGBl I. S. 3295). Mit dem Gesetz soll die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 22.10.2013 über das Recht auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl L 294 v. 6.11.2013, S. 1) umgesetzt werden. Hierzu erfolgen punktuelle Änderungen der StPO, des JGG, des IGR und des EGGVG. U.a. wird ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen geschaffen. Die §§ 3136 EGGVG werden dahin geändert, dass eine Kontaktsperre den Zugang zum Verteidiger nicht mehr in allen Fällen ausschließt. Im JGG wird vorgeschrieben, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen so bald wie möglich unter Angabe der Gründe von der Freiheitsentziehung bei dem Jugendlichen zu unterrichten ist. Im IGR wird die Verpflichtung verankert, in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. Ferner entfällt im GVG für Schöffen die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden.

Quelle: BR-Drucks 419/16

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