Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt worden ist, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Nador (Marokko) gebucht. Aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen wurde der Flug unter dem IATA-Code der Beklagten mit einem Flugzeug und der Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt (sog. Wet-Lease-Vereinbarung). Der Flug traf erst mit mehr als sieben Stunden Verspätung in Nador ein. Anders als die Vorinstanzen hat der BGH die verlangten Ausgleichszahlungen zugesprochen. Nach Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung seien die Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung von dem Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, das den Flug durchführe, unabhängig davon, ob dies mit einem eigenen Flugzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug geschehe. Dem stehe nicht entgegen, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 v. 14.12.2005 "Wet-Lease" als Fall ansehe, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführe. Diese Vorschrift diene der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als der Fluggastrechteverordnung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 141/2017 v. 12.9.2017

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