1. Einer der Standardeinwände des nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz des Sachschadens in Anspruch Genommenen geht dahin, dass das Eigentum des Anspruchsstellers an dem beschafftem Kfz bestritten wird. Damit wird die Erwartung verbunden, dass wegen fehlenden nachgewiesenen Eigentums Schadensersatzansprüche des Anspruchsstellers ausscheiden. Oft wird das Bestreiten mit dem Hinweis verbunden, dass es sich um ein sicherungsübereignetes oder geleastes Fahrzeug handeln müsse und deshalb Eigentum des Anspruchsstellers ausscheide. Dass auch durch den unmittelbaren berechtigten Besitz als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche zustehen können (vgl. zu deren Umfang BGH NJW 1984, 2569; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 23) muss nicht vertieft werden, weil das Bestreiten des Eigentums des Anspruchstellers in aller Regel nicht erfolgsversprechend ist.

2. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Auferlegung der Beweislast für den vielleicht schon längere Zeit zurückliegenden Erwerbsvorgang zu einer Überforderung des Anspruchsstellers und darüber hinaus zu einer ausufernden Beweisaufnahme führen könnte (vgl. Werner, JA 1983, 617; Wolf, JuS 1984 941, 942; Schmitz, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, § 1006 Rn 1).

§ 1006 BGB, der auf dem vermuteten Zusammenfallen von Erwerb des unmittelbaren Eigenbesitzes aufbaut, enthebt den Erwerber von der Darlegungslast bezüglich des Erwerbsvorgangs (vgl. BGH NJW 2004, 217; OLG Saarrücken NJW 2015, 235; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498 jeweils m.w.N). Ausreichend für das Eingreifen der Eigentumsvermutung ist danach unmittelbarer Eigenbesitz und das Aufstellen der Rechtsbehauptung, Eigentümer zu sein (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Weitere Anforderungen an die Darlegung des Eigentums, etwa die Schilderung der Erwerbsbiographie aufgrund sekundärer Beweislast (so aber OLG Hamm NJW 2014, 1894), lassen sich der in § 1006 BGB umschriebenen Vermutungsbasis nicht entnehmen (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2015, 235).

3. Die geringen Chancen der Ausräumung der Vermutung des § 1006 BGB werden erkennbar, wenn die hohen Anforderungen an die Erschütterung der Vermutungsbasis gewürdigt werden. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, so dass Mutmaßungen wie ein angeblicher Eigentumsvorbehalt ohne Detaillierung und Beweis nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; BGH NJW 1975, 1269, 1270; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1408, 1409); Schmitz, in: Handbuch der Beweislast a.a.O., § 1006 Rn 23–34).

4. Ob die Beilackierung zu dem notwendigen Inhalt einer durchgeführten Reparatur gehört hätte, kann vor der tatsächlichen Durchführung nicht festgestellt werden. Nur wenn es feststünde, dass sie bei Durchführung der Reparatur in jedem Falle notwendig war, konnte die Vergütung hierfür auch bei fiktiver Abrechnung gefordert werden (vgl. Heß/Burmann, NJW sp. 2017, 394).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2017, S. 565 - 566

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