Der Kl. erwarb unter dem 21.6.2011 einen Pkw W zum Preis von 37.826,14 EUR von der I2 GmbH in Z1 (vgl. Auftragsbestätigung Anlage K2). Das Fahrzeug war mit dem Motoraggregat EA 189 ausgestattet und ist von dem VW-Abgasskandal betroffen. Die Prozessbevollmächtigten des Kl. ersuchten die Bekl. unter dem 27.11.2015 um Zusage von Deckungsschutz: Der Kl. habe einen Pkw aus dem WV-Konzern erworben. Das Fahrzeug sei von dem VW-Skandal betroffen. Der Kl. begehre die Geltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsrechte sowie Schadensersatz. Gewährleistungsansprüche bestünden gegenüber dem Händler, der sich zudem eine arglistige Täuschung durch VW zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus bestünden Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller.

Mit Schreiben v. 14.12.2015 lehnte die Bekl. mit Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten Deckungsschutz ab. Sie wies auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hin und führte dazu wie folgt aus: "Nur soweit unsere Ablehnung auf fehlenden Erfolgsaussichten beruht, weisen wir unseren Kunden nur der Ordnung halber darauf hin, dass er, soweit er unserer Auffassung nicht zustimmt, das Recht hat, innerhalb eines Monats gem. § 18 Abs. 2 ARB 2000/1 die Einleitung eines Schiedsgutachtenverfahrens verlangen kann".

Der Kl. vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Fiktion nach § 128 Abs. 3 VVG erfüllt seien. Zudem sei die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und bestünden hinreichende Erfolgsaussichten.

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