In einem vor dem BVerwG anhängigen Rechtsstreit ging es um die Rechtmäßigkeit eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Zu ihrer Vertretung in dem vom BVerwG anberaumten Verhandlungstermin beauftragte die mit ihrem Unternehmenssitz in Essen Beigeladene Anwälte mit Kanzlei in Bonn. Diese Anwälte sind als Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaft organisiert, die eine Niederlassung auch in Leipzig, dem Sitz des BVerwG, unterhält. In dem Leipziger Anwaltsbüro ist weder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht noch ein Rechtsanwalt tätig, der über Erfahrungen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren verfügt.

Infolge der Klagerücknahme hob das BVerwG den angesetzten Verhandlungstermin wieder auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bonner Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen jedoch zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins bereits einen Flug zu einem Preis von 116,31 EUR gebucht und ein Hotel in Leipzig zu einem Preis von 160,65 EUR reserviert. Diese Reiseauslagen machte die aufgrund des Beschlusses des BVerwG vom 27.3.2017 erstattungsberechtigte Beigeladene neben weiteren hier nicht interessierenden Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des BVerwG gab diesem Kostenfestsetzungsantrag nur zum Teil statt. Der hiergegen gerichtete Antrag der Beigeladenen auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hatte beim BVerwG überwiegend Erfolg.

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