Die Kl. nimmt die Bekl. aus nach § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) übergegangenen Recht ihres Arbeitnehmers auf Ersatz des diesem infolge eines Unfalls entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch. Die ein Transportunternehmen betreibende Kl. wurde von der ein Bedachungsunternehmen betreibenden Bekl. beauftragt, Kies für die Befüllung zweier nebeneinander liegender Garagendächer auf einer Baustelle anzuliefern. Der bei der Kl. angestellte Kraftfahrer K fuhr mit einem Betonmischer mit Förderband zu der Baustelle. Die Garagen standen in ca. 1 bis 1,5 Meter Abstand zueinander. Zwischen den Garagendächern hatten Mitarbeiter der Bekl. eine Bockleiter aufgestellt. Zwei Mitarbeiter der Bekl. waren bereits auf das erste Dach gestiegen. Um den Kies auf die Garagendächer aufzubringen, musste auch der Arbeitnehmer der Kl. auf das erste Dach steigen. Seine Aufgabe war es, den Kies mittels Fernbedienung auf die Dächer zu befördern. Die Mitarbeiter der Bekl. sollten im Anschluss den Kies auf den Dächern verteilen. Nachdem das erste Garagendach befüllt war, stieg ein Mitarbeiter der Bekl. die Leiter hinunter, stellte diese an der nächsten Garage an und stieg auf das andere Dach. Sodann stieß er die Leiter zu den auf dem ersten Garagendach verbliebenen Arbeitern. W kam bei dem Versuch von dem ersten Garagendach herunterzusteigen zu Fall und brach sich den linken Arm. Die Kl. zahlte ihm während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fort.

Die Kl. hat ein Verschulden der Mitarbeiter der Bekl. darin gesehen, dass die von dem Mitarbeiter der Kl. benutzte Leiter zusammengeklappt gewesen sei.

Das AG hat die Klage auf Erstattung des fortgezahlten Entgeltes abgewiesen. Die Berufung der Kl. war erfolglos. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Senat ging davon aus, dass die fehlende Wiedergabe der Berufungsanträge in dem angefochtenen Urteil einer Sachentscheidung nicht entgegenstehe, weil das Begehren der Kl. erkennbar sei.

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