Die Rückausnahmevorschrift in Abs. 3 S. 2 schränkt wiederum die mögliche Geltendmachung von Aufwendungen dergestalt ein, als außer Betracht zu bleiben hat, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Wie dieser Satz auszulegen ist, hat entscheidende Bedeutung für die Abzugsposition. Soll das Abzugsverbot für jede Aufwendung gelten, die in irgendeinem Kausalverlauf zur Verfehlung steht? Dann könnte im Endeffekt wohl nahezu nichts mehr vom Erlangten abgezogen werden. Aufklärung verschafft hier aber der Regierungsentwurf. Der Gesetzgeber wollte die Änderung so verstanden wissen, dass nicht abgezogen werden darf, "was der Tatbeteiligte (willentlich und bewusst) für die vom Strafgesetz missbilligten Vorgänge aufwendet oder einsetzt. Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen werden damit berücksichtigt, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis wie die Straftat entstammen."[21] Abgezogen werden kann mithin künftig all das, was vom Betroffenen nicht verboten investiert wurde. Damit reagiert der Gesetzgeber offenbar auf die zuvor als ungerecht empfundene Lage, dass Aufwendungen für legale Geschäfte ebenso wie verbotene Rechtshandlungen dem Abzugsverbot unterliegen sollen, was von Teilen der Literatur auch zur alten Rechtslage kritisiert wurde.[22] Eine Auslegungshilfe gibt auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,[23] in dem ausgeführt wird, dass das Abzugsverbot nicht gerechtfertigt ist, wenn der Täter hingegen lediglich fahrlässig handelt. Voraussetzung für einen Abzug soll auch sein, dass die Aufwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen.[24] Zum neuen § 73d StGB bildet der Regierungsentwurf anschauliche Beispielsfälle: So dürfe etwa der Wert eines fabrikgefertigten Teppichs, den der Täter betrügerisch als echt oder als handgeknüpft verkauft, abgezogen werden, oder der tatsächliche Wert eines Autos, das betrügerisch mit einem manipulierten Tachostand verkauft wird.[25] Die Auffassung, dass "Aufwendungen, die dem Erlangen (= tatsächlicher Vermögenszufluss) zeitlich nachfolgten", unbeachtlich seien,[26] wurde in die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung interessanterweise nicht übernommen.[27]

[21] RegE, S. 55.
[22] Fromm, Verteidigung in Straßenverkehrs-OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2014, 455.
[23] BT-Drucksache 18/11640, S. 79.
[24] Beschlussempfehlung mit Änderungen (BT-Drucks 18/11640), S. 78.
[25] RegE, S. 68.
[26] Beschlussempfehlung mit Änderungen (BT-Drucks 18/11640), S. 78.
[27] Diese Einschränkung bezog sich wohl nur darauf, dass Maßnahmen zur Beutesicherung nicht der Abzugsmöglichkeit unterliegen sollen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge