Durch einen Verkehrsunfall wurde ein Pkw Mercedes beschädigt, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer seinen Kaskoversicherer auf Leistungen in Anspruch nahm. Nach den AKB hatte der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Beschädigung des Fahrzeugs "die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur" zu zahlen.

Eine Werkstattbindung hatte die Parteien nicht vereinbart.

Der Versicherer und der Versicherungsnehmer legten jeweils eigene Gutachten zur Schadenhöhe vor, die sich zwar nicht bei dem Reparaturweg, wohl aber bei den Stundenverrechnungssätzen unterschieden.

Das Gutachten des Versicherungsnehmers enthielt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von Mercedes, während das Gutachten des Versicherers die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer konkret genannten regionalen ortsansässigen Fachwerkstatt enthielt.

Unstreitig war die Werkstatt des Versicherers ebenso wie eine Fachwerkstatt von Mercedes in der Lage, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht instandzusetzen.

Der Versicherungsnehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass er sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets in Vertragswerkstätten von Mercedes warten und reparieren ließ und vertrat die Auffassung, dass deshalb die erforderlichen Reparaturkosten die sind, die er in einer Mercedes Fachwerkstatt aufwenden müsste – analog der Rechtsprechung des BGH aus dem Haftpflichtrecht.

Der Versicherer begründete seine abweichende Ansicht im Wesentlichen damit, dass nicht das Schadensersatzrecht, sondern ausschließlich sein Bedingungswerk anwendbar sei und danach sei nur der Ausgleich der erforderlichen Reparaturkosten einer vollständigen Reparatur geschuldet.

Da die von ihm vorgeschlagene Werkstatt den Schaden vollständig und fachgerecht beheben könne, seien für seine Leistungen die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zugrunde zu legen.

Von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, wie sie der Versicherungsnehmer beanspruche, oder einer Dispositionsfreiheit, wie sie im Haftpflichtrecht gelte, sei dort keine Rede. Würden bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, würde dies zu einer verbotenen Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.

Aufgrund der unterschiedlichen Stundenverrechnungssätze ergab sich eine Differenz von 2.971,16 EUR, die der Versicherungsnehmer gegen seinen Kaskoversicherer gerichtlich geltend machte.

In den AKB hatten die Parteien keine Unterschiede zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung vereinbart. Der Versicherer hatte versprochen, in dem einen wie in dem anderen Fall jeweils die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur auszugleichen, wobei im Fall der fiktiven Abrechnung als einziger Unterschied nur der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert die Leistungsgrenze darstellte, die aber nicht überschritten war.

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