Der Kl. kaufte von dem beklagten Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, den dieser auf einer Internetplattform angeboten hatte, wobei er mit einer noch ein Jahr laufenden Herstellergarantie geworben hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs wurden – zunächst kostenlos – aufgrund der Herstellergarantie Beanstandungen des Käufers hinsichtlich des Motors behoben. Der Hersteller verweigerte mit der Begründung, dass Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes vorlägen, die vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kl. vorgenommen worden seien, die Erbringung weiterer Garantieleistungen und forderte die Erstattung der Kosten der bereits durchgeführten Reparaturen und des während der Reparaturzeit zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs. Der Kl. trat nunmehr vom Kaufvertrag unter Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie zurück und machte die Rückführung des Kaufpreises und die Erstattung der Aufwendungen auf das Fahrzeug geltend.

LG und OLG verneinten den Klageanspruch mit der Begründung, die Herstellergarantie stelle kein Beschaffenheitsmerkmal dar, deren Fehlen einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel begründe.

Die Revision des Kl. mit dem Ziel des ursprünglichen Klagebegehrens hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BG zur Klärung des Fortbestandes der Herstellergarantie.

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