1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 858 BGB) abgeschleppten Fahrzeugs ist im Hinblick auf § 273 Abs. 2 BGB nicht erforderlich.

2. Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruchs des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grds. keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.

LG München I, Beschl. v. 23.2.2016 – 31 T 2775/16

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