Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt, ist verpflichtet, den VN über deren besondere Risiken zu beraten und diese Beratung nachvollziehbar zu dokumentieren. Unterlässt er das, kann der VN dem Vergütungsverlangen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags seinen Anspruch auf Schadensersatz entgegenhalten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.3.2016 – 12 U 144/15

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