Eine ganz hervorragende Entscheidung des AG Weißenfels, welche die seit einigen Jahren vor sich hin schwelende Problematik um die verschlüsselten Messdaten (beginnend u.a. mit AG Landstuhl zfs 2012, 408; LG Halle zfs 2014, 114) in die richtige Richtung lenkt: Der Betr. muss, um nicht in den Zirkelschluss aus konkreten Einwendungen vs. standardisiertes Messverfahren zu gelangen, die Möglichkeit haben, die unverschlüsselten Daten sachverständig überprüfen zu lassen – und zwar die gesamte Messserie. Wird dies seitens der Dateninhaberin, der Behörde nicht gewährt, verbleibt allerdings die Frage, welche rechtliche Konsequenz das Gericht daraus ziehen soll. Mir persönlich erscheint das hier angedrohte Vorgehen nach § 69 Abs. 5 OWiG unpassend. Denn für das Gericht ist die vorhandene Daten- und Beweislage ja gerade ausreichend, um den Betr. zu verurteilen. Insofern wäre der Sachverhalt ausermittelt und eine Rückleitung nach § 69 Abs. 5 OWiG nicht einschlägig (vgl. NK-GVR/Krenberger, 1. Aufl., 2014, § 69 OWiG, Rn 8). Zu prüfen wäre stattdessen eine Einstellung nach § 47 OWiG oder ein Freispruch. Letzteres halte ich ebenfalls für nicht angezeigt. Denn der Tatverdacht bleibt weiterhin bestehen. Somit verbleibt letzten Endes nur die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen, was bei fehlender Mitwirkung der Behörde – sei es mangels Willens oder mangels Könnens – durchaus begründbar ist.

Was schon in der Entscheidung des AG Kassel (zfs 2015, 354) angeklungen ist, muss zudem auch hier berücksichtigt werden: Der Messgerätehersteller darf aus strafprozessualen Gründen nicht ohne weiteres in das Verfahren einbezogen werden. Der Hersteller ist Dritter, und nur nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit können Maßnahmen i.S.d. §§ 94 ff. StPO erwogen werden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 10/2015, S. 592 - 594

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