Der Bekl. betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Kl. ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt von dem Bekl. aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Bekl. tätigen jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrer erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Bekl. wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.

Das LG hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Kl. zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl. hatte keinen Erfolg.

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