Die klagenden Eheleute fordern von der Bekl. Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerruf zweier Lebens- bzw. im Policenmodell abgeschlossene Rentenversicherungsverträge.

Die Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt:

"WIDERSPRUCHSRECHT"

Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

In der Folgezeit erbrachten der Kl. Beitragszahlungen i.H.v. 33.841,79 EUR (32.025,33 EUR für die Hauptversicherung und 1.816,46 EUR für die BUZ) und die Kl. i.H.v. 27.000 EUR.

Mit Schreiben v. 9.8.2012 kündigten die Kl. ihre Verträge. Daraufhin zahlte die Bekl. Rückkaufswerte i.H.v. 21.588,70 EUR an den Kl. und i.H.v. 21.596,70 EUR an die Kl. Mit Schreiben v. 7.9.2013 forderten die Kl. die Bekl. zur verzinslichen Rückerstattung aller geleisteten Beiträge unter Anrechnung der Rückkaufswerte mit Fristsetzung zum 25.9.2013 auf; mit Schreiben v. 8.9.2013 erklärten sie unter anderem den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Am 12.2.2014 erstattete die Bekl. zunächst einbehaltene Stornoabzüge i.H.v. 1.975,77 EUR an den Kl. und i.H.v. 1.620,01 EUR an die Kl.

Mit der Klage verlangen die Kl. – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte. Der Kl. hat 12.741,02 EUR nebst Zinsen und weitere Zinsen i.H.v. 13.251,44 EUR nebst Zinsen gefordert, die Kl. Zahlung von 5.403,30 EUR nebst Zinsen und weitere Zinsen i.H.v. 11.434,63 EUR.

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