Der Kl. ist versicherte Person eines bei der Bekl. unterhaltenen Unfallversicherungsvertrags, der – u.a. – die Klausel enthielt, dass kein Versicherungsschutz besteh für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Der Kl. arbeitete als Montagearbeiter in H und übernachtete in einem Wohnwagen auf dem Gelände einer Gaststätte. Am 15.4.2011 klopfte deren Pächter J in Begleitung eines Unbekannten an die Wohnwagentür und forderte eine Standplatzgebühr. Als der Kl. sie verweigerte, griff J ihn an, schlug ihn mehrfach mit der Faust gegen Kopf und Gesicht und würgte ihn; danach ließ er von ihm ab. In den folgenden Tagen wurden zahlreiche Prellungen und Schürfungen festgestellt sowie erhebliche Störungen beim Sprechen, Sehen und Denken; als dem Kl. Flüssigkeit aus der Nase lief, wurde der Verdacht auf Hirnwasserverlust geäußert. 14 Tage nach dem Überfall erlitt der Kl. einen Schlaganfall und war deshalb und wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms in ärztlicher Behandlung. Er macht eine Invaliditätsentschädigung gelten.

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