Die beiden Bekl. hatten den klagenden Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Tätigkeit in einer WEG-Sache beauftragt. Nach Beendigung des Mandats erteilte der Anwalt den Mandanten die Rechnung Nr. 2743, die diese nicht bezahlten. Hierauf hin erhob der Kl. vor dem AG Kerpen Vergütungsklage, mit der er – soweit hier von Interesse – die Verurteilung der Bekl. zu 1 i.H.v. 450,53 EUR und den Bekl. zu 2 i.H.v. weiteren 150,18 EUR jeweils nebst Zinsen begehrte. Das AG hat die Klage abgewiesen.

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