" … Der Aufprall des Anhängers auf den Pkw kann nicht als versicherter Unfall im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziff. 2.3.2 der AKB 2008 angesehen werden."

Nach dieser Vertragsbestimmung gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden. Diese Regelung erfasst insb. Unfälle zwischen Anhängern und Zugmaschinen. Die Klausel kann nicht so verstanden werden, dass nur Unfälle zwischen Kfz erfasst werden sollen (so aber LG Essen NJW-RR 2006, 1688). Ein solches Verständnis findet in dem Wortlaut der Klausel keinen Anhalt, berücksichtigt nicht die in den AKB 2008 bewusst vorgenommene Unterscheidung zwischen den Begriffen “Fahrzeug‘ und “Kfz‘ und wird dem Sinn der Regelung nicht gerecht. Der Sinn des Zusatzes, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfall versichert sein sollen, ist eine Klarstellung als Reaktion auf das Urteil des BGH vom 6.3.1997 (NJW-RR 1996, 857). In dieser Entscheidung hatte der BGH im Anschluss an eine von der bisherigen Rspr. abweichende Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: “Der VN ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, dass Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen.‘ Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der BGH nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407). Derartige Zweifel hat auch der Kl. nicht geäußert.

Der Ausschluss von Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB stand und ist wirksam (OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 175). Auch der BGH geht in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (NJW-RR 2013, 406, 407) von der Wirksamkeit der Regelung aus.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden ist mithin, ob ein Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht wurde oder nicht. Eine solche Einwirkung von außen kann auch in der Fahrbahnbeschaffenheit begründet sein (BGH NJW-RR 2013, 406, 407).

Seine bestrittene Behauptung, wonach sich der Anhänger bei dem Überfahren der von ihm fotografisch dokumentierten Fahrbahnunebenheiten in dem Kreisverkehr gelöst habe, hat der Kl. allerdings nicht beweisen können. Zweifelhaft ist schon, ob die vergleichsweise gering ausgeprägten Risse in dem Fahrbahnbelag bei einem Überfahren mit der von dem Kl. und den Zeugen als gering beschriebenen Geschwindigkeit an sich geeignet gewesen wären, eine ausreichend starke Erschütterung der Anhängerkupplung zu verursachen, um den Anhänger von der Zugmaschine zu trennen. Jedenfalls aber hat keiner der vernommenen Zeugen von einer Erschütterung, einem Ruckeln oder einer irgendwie sonst gearteten Auffälligkeit berichtet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Durchfahrens des Kreisverkehrs, als auch hinsichtlich der davor und danach zurück gelegten Wegstrecke. Keiner der Zeugen hat bemerkt, wie sich der Anhänger gelöst hat oder konnte einen Grund hierfür angeben. Auch der Kl. selbst konnte dies nicht. Der Erste, der bemerkt hat, dass der Anhänger nicht mehr an dem Auto hing, war der Sohn des Kl., der Zeuge X. Nach dem Anlass, sich umzudrehen, gefragt hat der Zeuge erklärt, dass er aus dem Augenwinkel heraus wahrgenommen habe, dass der dunkle Schatten, der vorher da gewesen sei, nicht mehr da gewesen sei. Von einer Einwirkung von außen konnte … ebenso wenig berichten wie die anderen Zeugen und der Kl. Weshalb der Anhänger sich gelöst hat, ist auch nach der Beweisaufnahme völlig unklar.

Mittels des von ihm angebotenen Sachverständigengutachtens kann der Kl. den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Anhänger durch eine Einwirkung von außen gelöst habe, nicht führen. Welchen konkreten Anhänger der Kl. gezogen hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden und zudem könnte kein Sachverständiger ausschließen, dass der Anhänger von vornherein nicht richtig angekuppelt war. Der entsprechende Beweisantrag ist daher analog § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen der fehlenden Eignung des Beweismittels zurückzuweisen.

Der Umstand, dass der Anhänger von dem Pkw gelöst war, bevor er gegen diesen prallte, führt nicht dazu, dass von einem durch eine Einwirkung von außen verursachten Schaden auszugehen wäre. Wenn man nur auf den versicherten Pkw abstellen wollte, könnte man zwar den Anprall des Anhängers als Einwirkung von außen ansehen, aber nach der Regelung in A.2.3.2 muss es sich um eine Einwirkung von außerhalb de...

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