Hinweis

"In der Bußgeldsache … beantrage ich,"

den auf den … anberaumten Termin aufzuheben und einen neuen Termin nach fernmündlicher Absprache mit meinem Büro zu bestimmen.

An dem anberaumten Verhandlungstag habe ich bereits einen vor längerer Zeit bestimmten Termin vor dem A-Gericht wahrzunehmen, zu dem ich anliegend die Ladung überreiche. Ich versichere anwaltlich, dass auch meine Sozien B und C am Tage der Hauptverhandlung ausweislich überreichter Ladung verhindert sind, die im Übrigen auch keine verkehrsrechtliche Spezialisierung haben.

Da es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handelt, besteht von vorneherein auch keine Gefahr einer Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrens ohne nicht hinnehmbare Verzögerung.“

 

Erläuterung:

Allzu häufig lehnen Amtsgerichte den Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung ab, dass entweder die Geschäftslage des Gerichts dieses nicht zulasse, dass ein neuer Termin kurzfristig nicht verfügbar sei oder es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele, bei dem die Verteidigung von einem Unterbevollmächtigten geführt werden könne.

Das Gericht ist nämlich oft der Auffassung, dass sich aus dem Grundsatz der Terminshoheit gem. § 213 StPO eine Einschränkung der Überprüfbarkeit seiner Entscheidung ergäbe, die nur bei einer fehlerhaften Ermessensausübung vorliege und der Betroffene ohnehin kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf einen bestimmten Verteidiger habe. Außerdem – so die unzutreffende Ansicht vieler Amtsgerichte – habe ein Betroffener auch gar keinen Anspruch auf eine Terminsverlegung, wenn sein Verteidiger verhindert ist (§ 228 Abs. 2 StPO).

Das ist nicht richtig.

Richtig ist vielmehr, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen der Justiz an einem reibungslosen Verfahrensgang ohne Verzögerung und dem berechtigten Interesse des Betroffenen an einer Vertretung durch seinen Verteidiger im Zweifel dem Verteidigungsinteresse der Vorrang zu geben ist (vgl. OLG Hamm v. 22.7.2010 – RBs 200/10, 3 RBs 200/10 m.w.N.).

Die Ermessensausübung des Amtsgerichtes ist nämlich dann fehlerhaft, wenn sie dem Betroffenen das Recht auf die freie Wahl seines Verteidigers verkürzt, das gilt auch im Bußgeldverfahren (vgl. LG Neubrandenburg v. 13.2.2012 – 8 Qs 21/12).

Grundsätzlich gilt jedoch, dass der substantiierte Verlegungsantrag sobald wie möglich zu stellen ist.

Wird der Antrag gleichwohl abgelehnt, ist die Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 OWiG zulässig, obschon die ablehnende Verfügung des Vorsitzenden hinsichtlich § 305 Abs. 1 StPO i.d.R. unanfechtbar ist. Sie ist jedoch dann statthaft, wenn die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (s.o.) das Recht des Betroffenen auf seine Anwaltswahl beeinträchtigt und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung damit evident ist (OLG Dresden v. 28.6.2004 – 1 Ws 121/04).

Autor: Weitz

RA und Notar Walter Weitz, FA für Verkehrsrecht, Norderstedt

zfs 10/2014, S. 543

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