" … Die Klage ist begründet. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 5.265 EUR an die S Bank AG zu dem von ihm für die Finanzierung des versicherten Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen."

1. Der Anspruch beruht auf Ziffer A. 2.6.1.a AKB der für den versicherten Wagen von der Bekl. zugesagten Kaskoversicherung. Danach schuldet die Bekl. bei bedingungsgemäßem Verlust des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Wagens.

a) Der Kl. hat bewiesen, dass der Verlust des versicherten Fahrzeugs auf einer Entwendung durch Diebstahl i.S.v. Ziffer A. 2.2.2 AKB beruht. Ihm kommen nach der von der Rspr. entwickelten sog. Dreistufentheorie als VN Beweiserleichterungen dergestalt zugute, dass er auf erster Stufe nur ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen muss, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahl hinweisen. Dieser Beweis ist erbracht, wenn der VN nachweist, das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben (vgl. BGH VersR 2002, 431, juris-Rn 8 … ). Nur wenn dem VR demgegenüber der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt, hat der VN den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. BGH VersR 1999, 181, juris-Rn 11).

aa) Der Kl. hat mit Aussage der von ihm benannten Zeugin L zunächst bewiesen, dass der versicherte Wagen am späten Nachmittag des 13.11.2010 in der G-Straße in l auf der Höhe seines Wohnhauses abgestellt worden ist. Die Zeugin L hat wie in erster Instanz glaubhaft geschildert, dass sie mit dem Kl. am Samstagnachmittag einkaufen gewesen sei und dabei das Auto gesteuert habe. Sie habe dementsprechend nach Rückkehr zur Wohnung des Kl. den Wagen am Straßenrand abgestellt. Der Senat hält die Angaben der Zeugin für plausibel. (wird ausgeführt)

bb) Zwar hat die Zeugin nicht auch bestätigen können, dass der versicherte Wagen am Folgetag, dem 14.11.2010 nicht mehr aufzufinden war. Dieser Beweis ist dem Kl. jedoch im Wege seiner persönlichen Angaben gelungen. Dem VN, dem keine bzw. nur unzureichende Beweismittel für den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung zur Verfügung stehen, steht der Weg offen, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dem Gericht die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäßen Entwendung zu verschaffen. Auf die Angaben des VN lässt sich die gerichtliche Überzeugung nur dann nicht stützen, wenn die Vermutung seiner Redlichkeit vom VR erschüttert worden ist (vgl. BGH VersR 1996, 575, juris-Rn 10). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kl. hat geschildert, dass er am Sonntagmorgen auf dem Weg zum Brötchenholen bemerkt habe, dass das versicherte Fahrzeug sich nicht mehr dort befand, wo es am Vortag abgestellt worden war. Nachvollziehbar hat er angegeben, zunächst die Zeugin L danach befragt zu haben, ob diese den Wagen umgeparkt habe. Dies hatte die Zeugin im Übrigen in ihrer Vernehmung bestätigt. Als die Zeugin dies verneint habe, sei ihm klar geworden, dass das Fahrzeug von einem unbekannten Dritten weggeschafft worden sein musste.

Der Senat hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insb. sind die von der Bekl. vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet, die zugunsten des Kl. sprechende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern. Soweit sich die Bekl. auf die unstreitigen Falsch- bzw. Fehlangaben in der Schadenanzeige vom 11. bzw. 24.1.2011 beruft, sind diese nicht geeignet, Zweifel an der Redlichkeit des Kl. aufkommen zu lassen. Unstreitig hatte der Kl. die Schadenanzeigen nicht persönlich ausgefüllt. Zwar hatte er die Möglichkeit, die Falsch- bzw. Fehleintragungen seiner Freundin zu korrigieren, weil er nach eigenen Angaben beim Ausfüllen der Schadenanzeigen dabei war und diese auch unterschrieben hatte. Allerdings geht der Senat nach Anhörung des Kl. davon aus, dass dieser weder die Unrichtigkeit der Angaben intellektuell zu erfassen vermochte noch die Relevanz von uneingeschränkt zutreffenden Angaben erkannte. (wird ausgeführt)

Der Beweis des äußeren Bildes eines Versicherungsfalls ist damit gelungen.

cc) Die Bekl. hat demgegenüber keine Tatsachen vorgebracht, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls sprechen könnten.

b) Der Entschädigungsanspruch richtet sich gem. Ziffer A. 2.6.1a AKB nach dem Wiederbeschaffungswert des Wagens. Dieser beträgt unstreitig 6.000 EUR. Ebenso haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die prozentuale Kürzung gem. Ziffer A. 2.6.1.c AKB wegen der fehlenden Wegfahrsperre sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 EUR im Ergebnis zu einem Entschädigungsanspruch i.H.v. 5.265 EUR führen.

c) Die Leistungspflicht der Bekl. ist nicht gem. § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auf Null zu kürzen. Soweit die Bekl. daran festhält, dass das Belassen der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug bzw. die Nichtangabe des Schlüsselverlustes und das Unterl...

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