BGB § 249

Leitsatz

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grds. ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf SP 2012, 329; OLG Hamm NZV 2013, 247). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und ggf. beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen.

(Leitsatz des Einsenders)

LG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2013 – 13 S 61/13

Sachverhalt

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens war der Geschädigte berechtigt, auf der Grundlage der fiktiven Kosten der Schadensbehebung durch eine markengebundene Fachwerkstatt abzurechnen. Die Bekl. traten der Abrechnung des geschädigten Kl. entgegen und meinten, die im Privatgutachten des Kl. in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig. Die Bekl. verwiesen den Kl. darauf, dass das Fahrzeug des Kl. an dessen Wohnort in einer markengebundenen Werkstatt habe repariert werden können, ohne dass Verbringungskosten angefallen wären. Das LG bejahte die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung , kürzte jedoch den Erstattungsbetrag wegen einer zumutbaren Verweisung auf eine kostengünstigere markengebundenen Werkstatt am Wohnort des Kl., bei der Verbringungskosten nicht anfielen.

2 Aus den Gründen:

" … 5. Der Kl. kann Ersatz seiner fiktiven Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausgehend von einem Gesamtaufwand von 3.513,71 EUR ersetzt verlangen."

a) Zu Unrecht meinen die Bekl., die im Privatgutachten des Kl. in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge seien ebenso wie die Verbringungskosten grds. nicht ersatzfähig, weil der Kl. seinen Schaden fiktiv abrechnet. Denn auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung sind diese Aufwendungen grds. ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2012, 324; OLG Hamm NZV 2013, 247; Kammer, Urt. v. 8.4.2011 – 13 S 152/10; LG Hanau NZV 2010, 574; LG Köln, Urt. v. 31.5.2006 – 13 S 4/06, zit. nach juris; … Gerard-Morguet, zfs 2006, 303, 306, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG München, Urt. v. 27.5.2010 – 10 U 3379/09, zit. nach juris; KG, Urt. v. 11.10.2010 – 12 U 148/09, zit. nach juris … ). Die Gegenmeinung, wonach UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nur ersatzfähig sein sollen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. hierzu LG Osnabrück, Urt. v. 19.12.2008 – 3 S 413/08, zit. nach juris; LG Hannover NZV 2009, 186; LG Lübeck NZV 2010, 517; LG Hamburg, Beschl. v. 17.4.2012 – 302 S 84/11, zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn 14 … ), überzeugt nicht.

b) Ob UPE-Aufschläge, also Beträge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen werden, und Verbringungskosten, die durch den Transport des Fahrzeugs in eine andere Werkstatt entstehen, etwa weil bestimmte Arbeiten (z.B. Lackierarbeiten) nur dort durchgeführt werden können (vgl. zur Begriffsbestimmung nur Gerard-Morguet, zfs 2006, 303, 306 m.w.N.), im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist von der Ersatzfähigkeit auszugehen, wenn diese Aufwendungen zur Schadensbehebung erforderlich sind, d.h. wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; BGHZ 163, 19, 22, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.12.1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283 und v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Dies erfordert eine Prognose, für die entscheidend ist, ob es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die im Falle einer Instandsetzung voraussichtlich anfallen. Für den Streitfall ist danach maßgeblich, ob die im Schadensgutachten des Kl. veranschlagten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nach dem Standard ei...

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