Der klagende Rechtsanwalt hatte den Bekl. in einem Bußgeldverfahren vertreten und seine Vergütung mit Schreiben v. 1.6.2010 i.H.v. 892,50 EUR berechnet. In Höhe dieses Betrages beantragte er bei dem AG die Vergütungsfestsetzung gegen den Bekl. Nach Hinweis des Rechtspflegers auf die Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ermäßigte der Anwalt sein Begehren auf die jeweilige Mindestgebühr zzgl. Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 154,70 EUR, die antragsgemäß gegen den Bekl. festgesetzt wurden.

Mit seiner Klage vor dem AG M hatte der Kl. den Bekl. daraufhin auf Zahlung des Differenzbetrages von 737,80 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl. hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hat die zugelassene Revision zurückgewiesen.

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