Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2007 verfolgt. Eine Straßenbahn der Bekl. zu 1), die von dem Bekl. zu 2) gefahren wurde, stieß gegen eine zum Betriebsvermögen des Kl. gehörenden Pkw. Dieser hatte sich im Bereich der auf der Straße verlegten Schienen zum Linksabbiegen eingeordnet und war verkehrsbedingt zum Stehen gekommen.

Das AG hat die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Die Bekl. zu 1) hat es darüber hinaus verurteilt, ein weiteres Drittel des Schadens nebst Verzugszinsen und weiterer Anwaltskosten zu zahlen. Einer von der Bekl. zu 1) wegen ihres eigenen Schadens gegen den Kl. und die Drittwiderbeklagte hat das AG teilweise stattgegeben. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Das LG hat auf die von beiden Bekl. eingelegte Berufung unter Zurückweisung der Berufung des angefochtenen Urteils im Übrigen abgeändert, soweit die Bekl. zu 1) verurteilt worden ist, dem Kl. mehr als zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen und im Umfang der Abänderung den Zinsanspruch und den Ersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten reduziert. Im Umfang der Abänderung hat es die Klage abgewiesen. Gegenstand der vom BG zugelassenen Revision ist nur noch die vollständige Zurückweisung der Berufung des Bekl. zu 1).

Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge