1. Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Hs. 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar.

2. Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kfz entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 11.6.2013 – VI ZR 150/12

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