" … Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist."

Nach der Tat v. 6.7.2012 fand am 31.7.2012 eine Verjährungsunterbrechung statt durch Absendung eines Anhörungsbogens von diesem Tage an den Betr. Dieser Anhörungsbogen geriet jedoch als unzustellbar in Rücklauf, da die Verwaltungsbehörde den Vornamen des Betr. mit “Y’, nicht aber richtig mit “J’ geschrieben hat und auch die Hausnummer nicht mit 5 (richtig!) sondern falsch mit 6 angegeben hat. Die Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde hatten offenbar die etwas undeutliche – aber noch lesbare – Schrift der Halterin in deren Rückantwort auf dem ihr übersandten Zeugenbefragungsbogen unrichtig in die behördlichen Datenerfassungssysteme übertragen. Obwohl also der richtige Name und die richtige Anschrift des Betr. aktenkundig waren, kam es am 22.8.2012 und am 13.9.2012 zu vorläufigen Einstellungen des Verfahrens nach “§ 33 Abs. 1 N. OWiG’. Gemeint war offenbar die Einstellung nach §§ 46 OWiG i.V.m. 205 StPO, die nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung zur Folge hat. Nach einer EMA-Auskunft wurde dann das Verfahren am 6.11.2012 mit falscher Namensangabe des Betr. durch Erlass eines Bußgeldbescheids wegen eines Abstandsverstoßes fortgesetzt.

Die Einstellungen hatten jedoch nicht die verjährungsunterbrechende Handlung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVO) nach dem Anhörungsschreiben v. 31.7.2012 und damit auch schon vor Erlass des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es lag nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betr. vor, der die Wirkung § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte (hierzu: Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 33, Rn 27). Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betr. aktenkundig – sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen. So wurde selbst noch nach der EMA-Anfrage der Name des Betr. weiter falsch mit “Y’ geschrieben. Die verfahrensrechtliche Lage ist damit wie im Falle des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 6.3.2000 – 2 Ss 163/98, DAR 2000, 371) zu beurteilen, so dass wegen des Eintritts des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO einzustellen war.“

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Lüdinghausen

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