BGB § 434 Abs. 1 S. 1; StVZO § 23

Leitsatz

Wird ein Kfz, das kurz zuvor eine sog. Oldtimerzulassung erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (a.F.) Oldtimer im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt.

BGH, Versäumnisurt. v. 13.3.2013 – VIII ZR 172/12

Sachverhalt

Der Kl. verlangt von der Bekl., einer Autohändlerin, Schadensersatz aufgrund des Ankaufs eines Oldtimers D.

Die Bekl. hatte das erstmals im Jahr 1969 zugelassene Fahrzeug im Jahr 2004 von der Voreigentümerin erworben und dabei ein im Oktober 2001 ausgestelltes TÜV-Gutachten erhalten, das die Erteilung einer Plakette über die Hauptuntersuchung unter anderem wegen erheblicher Korrosionsschäden am Rahmen und tragenden Teilen abgelehnt hatte; diese Schäden hatte die Voreigentümerin nicht beseitigt.

Die Bekl. legte das Fahrzeug am 28.10.2004 zunächst still. Am 12.10.2005 ließ sie es zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO a.F. beim TÜV S vorführen. Dieser beanstandete Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen sowie unsachgemäß durchgeführte Schweißarbeiten und ordnete die Wiedervorführung des Fahrzeugs nach Behebung der festgestellten Mängel an. Am 14.10.2005 stellte die Bekl. das Fahrzeug erneut vor und erhielt nunmehr eine die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21c Abs. 1 S. 5 StVZO. Das an diesem Tag erteilte Gutachten enthält den Hinweis "Korrosionsspuren am Unterboden sichtbar; wurde mehrfach geschweißt".

Die Bekl. inserierte das Fahrzeug im Internet unter anderem mit dem Hinweis, dass die Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert sei und das Fahrzeug über eine Oldtimerzulassung verfüge. Der Kl. ließ das Fahrzeug am 17.11.2005 von dem Sachverständigen M untersuchen, dem dabei auch das TÜV-Gutachten v. 14.10.2005 zur Verfügung gestellt wurde. Der Sachverständige bewertete das Fahrzeug insgesamt mit der Zustandsnote 3 ("Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.") und führte in seinem Gutachten aus:

"Anmerkungen zur Fahrzeugunterseite"

Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen Demontage diverser Bauteile, oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkennbar und genauer beurteilbar sind. …

7.9.1. Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage

Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden. Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile (Querträger vorn rechts ersetzt, Verstärkungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahmen, sowie beide hintere Endspitzen) sind Schweißarbeiten ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Ersatz korrodierter Rahmenteile. … “

Am 6.12.2005 kaufte der Kl. das Fahrzeug für 17.900 EUR. Die dem Kaufvertrag zugrunde liegende "Verbindliche Bestellung" enthält die handschriftlichen Zusätze "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" sowie "ohne Gewährleistung". Die Rubrik "Das Fahrzeug ist fahrbereit" ist mit "ja" angekreuzt. Das Fahrzeug wurde dem Kl. am 10.12.2005 übergeben; zu diesem Zeitpunkt erhielt er auch die beiden negativen TÜV-Berichte aus den Jahren 2001 und 2005.

Im September 2007 wurde der Kl. anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Der von ihm daraufhin eingeschaltete Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Mit Schreiben v. 7.12.2007 forderte der Kl. die Bekl. unter Fristsetzung vergeblich zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf.

Der Kl. begehrt Zahlung der nach seiner Behauptung für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten, insg. 34.344,75 EUR nebst Zinsen. Das LG hat der Klage in Höhe eines Betrags von 33.300 EUR stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das erstinstanzliche Urt. teilweise abgeändert und die Klage insg. abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urt.

2 Aus den Gründen:

[13] "… Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein auf Erstattung von Reparaturkosten gerichteter Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB nicht verneint werden."

[14] 1. Entgegen der Auffassung des BG erschöpft sic...

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