Wird ein Kfz, das kurz zuvor eine sog. Oldtimerzulassung erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (a.F.) Oldtimer im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt.

BGH, Versäumnisurt. v. 13.3.2013 – VIII ZR 172/12

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