Der Kl. macht nach dem Rücktritt von einem Kaufvertrag gegen die Bekl., die ihren Sitz in C haben, die Verurteilung der Bekl. zur Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rücknahme des verkauften Pkw geltend. Zum Zeitpunkt der Rückrittserklärung hatte der Kl. das Fahrzeug abgemeldet und bei seinem Vater im Bereich des LG H abgestellt. Nach der Rücktrittserklärung zog der Kl. in den Bezirk des LG H um. Das von dem Kl. zunächst angerufene LG A erklärte sich ohne Anhörung der Bekl. für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LG H. Zur Begründung führte das LG A aus, maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei es, dass sich der Pkw zur Zeit der Rücktrittserklärung vertragsgemäß bei dem Vater des Kl. befunden habe. Das LG H erklärte sich für örtlich unzuständig und legte die Sache dem LG A, nicht aber dem dem LG A übergeordneten OLG Bamberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es hielt den Verweisungsbeschluss des LG A für nicht bindend, da den Bekl. kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im Übrigen sei der Ort der Unterstellung des Pkw nicht der Ort gewesen, an dem sich der Pkw vertragsgemäß befunden habe. Der Kl. hat die Zuständigkeit des LG H angenommen, da er nunmehr in diesem Bezirk seinen Wohnsitz begründet habe. Die Bekl. haben die Auffassung vertreten, dass ihr Sitz in C die örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts begründet habe.

Das OLG Bamberg hat die Zuständigkeit des LG A bestimmt.

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