Die klagende Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht ihres Versicherten S auf Ersatz von Rentenleistungen und Beiträgen zur Rentenversicherung in Anspruch. S wurde bei einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in vollem Umfang eintrittspflichtig ist, schwer verletzt. Im Unfallzeitpunkt war S arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Aufgrund der schweren unfallbedingten Verletzungen bezieht S seit dem 1.5.2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Kl. macht anteiligen Ersatz der von ihr in der Zeit vom 1.5.2008 bis zum 30.11.2010 erbrachten Rentenzahlungen in Höhe des von S ohne die unfallbedingt eingetretene Erwerbsunfähigkeit bezogenen Arbeitslosengeldes II geltend. Weiterhin verfolgt die Kl. die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 30.11.2010 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl., ihr weitere unfallbedingt an S erbrachte Rentenleistungen sowie weitere Beitragsausfälle zu ersetzen.

Die Abweisung der Klage durch das LG hat das BG bestätigt. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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