Die Entscheidung nimmt zu der für den Regress der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wirtschaftlich bedeutsamen Frage Stellung, ob ein Erwerbsschaden des Mitglieds der Rentenversicherung auch dann vorliegt, wenn das Mitglied aufgrund der unfallbedingten Verletzung seinen bis dahin begründeten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 19 SGB II verliert. Arbeitslosengeld stand dem Mitglied und Geschädigten u.a. nur dann zu, wenn er arbeitsfähig war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Führte das Unfallereignis dazu, dass er nicht mehr arbeitsfähig war und der Arbeitsvermittlung deshalb auch nicht mehr zur Verfügung stand, entfiel der Anspruch aus §§ 19, 7 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 4a S. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB II. Ob diese Rechtsfolge dazu führt, dass dem Rentenversicherungsträger wegen entgangenem Erwerb ein Regressanspruch gegen den für den Schädiger eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zusteht (§§ 116, 119 SGB X), wird von dem BGH bejaht. Als nicht entscheidend sieht es der BGH an, dass § 19 SGB II auf einem Mix aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe besteht. Da für dessen Bemessung nicht früheres Arbeitsentgelt maßgeblich ist, sondern eine Anknüpfung an den Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, dient die Leistungsbestimmung nicht dem Lohnersatz.

Das war tragende Erwägung der Auffassung, dass der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II keinen Erwerbsschaden darstelle (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 611; OLG München NJW-RR 2006, 439; vgl. auch die weiteren Nachweise in Rn 19). Überzeugend war das nicht, weil ohne die berücksichtigungsfähigen Leistungen anderer eintrittspflichtiger Sozialleistungsträger (vgl. § 843 Abs. 4 BGB) eine objektive Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Verletzten eintrat und die Verengung des Regresses des dann eintrittspflichtigen Sozialleistungsträgers dazu führte, dass seine Ersatzleistung dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zugute kam. Einen Erwerbsschaden erlitt der Geschädigte nicht nur, wenn die weggefallene Leistung nach § 19 SGB II Lohnersatzfunktion hatte, sondern schon dann, wenn der Wegfall – was unbestreitbar ist – zu einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation führte, Dass diese Rechtsfolge sich allein in der Bilanz des Sozialleistungsträgers auswirkt, nicht dagegen im Verhältnis von Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu dem Geschädigten, dessen Bedarf anderweitig gedeckt wird, ist die notwendige Konsequenz des angeordneten Rechtsübergangs auf den Sozialleistungsträger. Wegen der Vielzahl solcher Konstellationen ist die Weichenstellung des BGH wirtschaftlich bedeutungvoll.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2013, S. 560 - 564

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