Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten bei der Feststellung des Versicherungsfalls. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Bekl. des Ausgangsverfahrens, einem Lebensversicherungsunternehmen, einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifbedingungen enthielten Obliegenheiten zur Ermöglichung von Auskünften durch Heilbehandler.

Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Bekl. Ansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen geltend. Die auf dem Antragsformular der Bekl. vorgedruckte Schweigepflichtentbindungserklärung, die eine Ermächtigung zur Einholung sachdienlicher Auskünfte bei einem weiten Kreis von Auskunftsstellen enthielt, strich die Beschwerdeführerin durch. Die Beschwerdeführerin erklärte sich durch ihren damaligen Rechtsanwalt zur Erteilung von Einzelermächtigungen bereit. Daraufhin übersandte die Bekl. ihr vorformulierte Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung ihrer Krankenkasse, zweier Ärztinnen sowie der DRV zur umfassenden Information über ihre Gesundheitsverhältnisse.

Die Bekl. forderte von der Beschwerdeführerin für die Mehrkosten im Zusammenhang mit den Einzelermächtigungen eine Kostenbeteiligung i.H.v. 20 EUR je Ermächtigung. Der Leistungsantrag werde nach Eingang der Ermächtigungen und des Gesamtbetrags weiter bearbeitet. Die Beschwerdeführerin bat um Konkretisierung der gewünschten Auskünfte. Dem kam die Bekl. nicht nach; der Leistungsantrag könne erst nach Erhalt der unterschriebenen Schweigepflichtentbindungen sowie des geforderten Betrags weiter bearbeitet werden.

Die Beschwerdeführerin klagte auf Zahlung der monatlichen Rente aus der Versicherung. Sie hatte bei LG und OLG keinen Erfolg.

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