ARB 75 § 4 Abs. 4

Leitsatz

1. Der VR kann sich auf die Versäumung der Nachmeldefrist nicht berufen, wenn der VN erst aufgrund einer nach Ablauf der Nachmeldefrist erfolgten Beratung durch einen Rechtsanwalt von den Umständen, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führten, erfahren konnte.

2. Ein VN muss sich eine frühere Kenntnis seines Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2013 – 9 U 75/12

1 Aus den Gründen:

" … Die Bekl. ist der Kl. im Rahmen der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer verpflichtet."

1. Die Kl. macht gegenüber den Wirtschaftsprüfern Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75 geltend. Diese Interessenwahrnehmung ist gem. § 26 Abs. 5a ARB 75 vom vereinbarten Deckungsumfang umfasst. Der behauptete Verstoß (§ 14 Abs. 1 ARB 75) fällt auch in den versicherten Zeitraum.

2. Die Bekl. kann sich nicht mit Erfolg auf die Versäumung der zweijährigen Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen.

a. Allerdings hat die Kl. die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer der Bekl. erst mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 28.3.2011 und damit nach Fristablauf gemeldet. Entgegen der Auffassung der Kl. ist insoweit nicht auf die Deckungsanfrage v. 14.12.2007 abzustellen. Für die Meldung eines Versicherungsfalles i.S.d. § 4 Abs. 4 ARB 75 reicht es aus, wenn der VN einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilt und dazu angibt, welche rechtlichen Interessen er insoweit wahrzunehmen beabsichtigt (BGH NJW 1992, 2233). Die Anfrage v. 14.12.2007 betraf andere rechtliche Interessen als die nunmehr verfolgten, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Vorstände und Konzeptanten der H Gruppe. Dass auch eine Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer in Betracht gekommen wäre, konnte die Bekl. dem Schreiben nicht entnehmen.

b. Der auf die Versäumung der Nachmeldefrist gestützte Einwand der Bekl. verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da die Kl. an der Fristversäumung kein zurechenbares Verschulden trifft.

Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des VN binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen VN einschränkend auszulegen. Der VR kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den VN an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGHZ 137, 174 … ).

aa. Die Kl. hat erst mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 29.3.2011 Kenntnis davon erlangt, dass ihr Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer zustehen könnten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen ihrer zeugenschaftlich vernommenen Bevollmächtigten N. Diese haben glaubhaft bekundet, dass die Mandanten – mit denen, wie auch mit der Kl., weit überwiegend schriftlich verkehrt worden sei – erst mit den Ende März 2011 versandten Schreiben über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer beraten worden seien. Frühere Beratungen hätten zunächst lediglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die T AG betroffen, im weiteren Verlauf auch die Haftung der Vermittler, Vorstände, Initiatoren und Konzeptanten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer hätten sich dagegen erst ab Mitte bis Ende 2010 im Zuge der Sichtung umfangreichen Aktenmaterials ergeben. Da die klägerischen Bevollmächtigten der Bekl. die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer mit Schreiben v. 28.3.2011 gemeldet haben, ist die Nachmeldung auch unverzüglich erfolgt.

bb. Entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung muss sich die Kl. die bereits im Laufe des Jahres 2010 eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Bevollmächtigten waren vor dem 30.4.2011 im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer weder als Wissensvertreter, Repräsentanten noch als Wissenserklärungsvertreter der Kl. anzusehen.

Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom VN zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH VersR 2005, 218; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rn 86 ff., m.w.N.). Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsgegner beauftragt hat (vgl. zum Verjährungsrecht BGH NJW 1968, 988; 1989, 2323; 1992, 3034; st. Rspr. … ). Mit der Verfolgung der Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer hat die Kl. ihre Bevollmächtigten unstreitig erst am 30.4.2011 beauftragt. Soweit die Bevollmächtigten zuvor die für eine Haftung der Wirtschaftsprüfer erheblichen Umstände ermittel...

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